4 Möglichkeiten zum Mitbieten
in den Auktionen
Unsere Auktionen sind öffentlich und werden am Auktionstag per Livestream übertragen.

Schriftlich
per Bietungsauftrag

Telefonisch
per Festnetz oder Mobil

Online
per PC, Tablet oder App

Persönlich
am Auktionstag
Informationen zu den einzelnen Bietungsmöglichkeiten
Sie können bei unseren Auktionen telefonisch bieten. Vor Aufruf des Objektes am Auktionstag wird Sie ein Mitarbeiter des Auktionshauses kontaktieren und Sie während der Gebotsphase betreuen.
Bitte beachten Sie, dass nur eine begrenzte Anzahl von Telefonleitungen zur Verfügung stehen.
Um als Telefonbieter teilnehmen zu können, ist der Abschluss eines gesonderten Bietungsauftrages erforderlich. Bitte kreuzen Sie beim Gebotsabgabeformular das Feld “Telefongebot” an.
Wichtiger Hinweis: Wir übernehmen keine Haftung für das Zustandekommen von Telefonverbindungen sowie für die zur Übermittlung der Telefongebote notwendige Sprachqualität.
Sie können durch die Abgabe eines schriftlichen Bietungsauftrages an der Auktion teilnehmen. In diesem bevollmächtigen Sie einen Mitarbeiter des Auktionshauses, für das von Ihnen ausgesuchte Objekt während der Auktion für Sie zu bieten.
Der schriftliche Bietungsauftrag kann als Festgebot oder auch als “bestmöglich” erteilt werden. Bei “bestmöglich” wird ein Mitarbeiter in den vom Auktionator vorgegebenen Bietungsschritten mitbieten – maximal bis zu den von Ihnen vorher festgelegten Höchstbetrag.
Um mit einem Bietungsauftrag teilnehmen zu können, ist der Abschluss eines gesonderten Bietungsauftrages erforderlich. Bitte kreuzen Sie beim Gebotsabgabeformular das Feld “Schriftliches Gebot” und “Festgebot” oder “Bestmöglich” an.
Sie können am PC, am Tablet und per App die Auktion per Livestream in Ihrem geschlossenen Bereich verfolgen und für Ihre freigeschalteten Objekte mitbieten.
Um beim “Online bieten” teilnehmen zu können, ist der Abschluss eines gesonderten Bietungsauftrages erforderlich. Bitte kreuzen Sie beim Gebotsabgabeformular das Feld “Onlinegebot” an.
Wichtiger Hinweis: Neben dem Sie erhalten dann ein separates Dokument durch das Auktionshaus, welches Sie ebenfalls ausgefüllt und unterzeichnet an uns übersenden müssen. Erst mit der Bestätigung beider Dokumente durch das Auktionshaus nehmen Sie an der Auktion teil. Im Nachgang werden Ihnen die Zugangsdaten für das ONLINE-BIETEN übermittelt.
Sie sind herzlich eingeladen unsere Auktion persönlich zu besuchen. Diese findet im Goerzwerk in der Goerzallee 299 in 14167 Berlin-Zehlendorf statt. Für unsere
Bitte beachten Sie, dass Sie als Bieter im Vorfeld legitimieren und Ihre Bonität nachweisen müssen, ansonsten können Sie nicht aktiv bei der Auktion mitbieten.
Bei Privatpersonen reicht die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses aus. Bei Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen müssen Registerauszüge vorgelegt werden. Jede Gesellschaft muss einen Auszug aus dem Transparenzregister einreichen , den wirtschaftlich Berechtigen aufzeigen sowie das sogenannte PeP Formular ausfüllen. Von jedem Bieter benötigen wir darüber hinaus einen Bonitätsnachweis (Konto-, Depot-, oder Sparguthaben, individuelle Bankauskunft).
Vertragsunterlagen
Wichtige Hinweise zur Immobilienauktion
Hinweise des beurkundenden Notars
Bei freiwilligen Versteigerungen kommt der Kaufvertrag nach § 156 BGB mit Erteilung des Zuschlages durch den Auktionator zustande, der allerdings im Hinblick auf § 311 b BGB erst mit der notariellen Beurkundung verbindlich wird und grundbuchlich vollzogen werden kann.
Bei der Beurkundung des Zuschlages gibt es eine Ausnahme von der sonst für Verbraucherkaufverträge geltenden zweiwöchigen Wartefrist zwischen Aushändigung des Entwurfes durch das Notariat und Beurkundung. Auch Verbraucherkaufverträge wer-den also regelmäßig sofort, d. h. noch am Auktionstag, beurkundet. Nach erfolgter Beurkundung sind Änderungen nur noch mit dem Einverständnis aller Beteiligten möglich.
Sollte der Ersteher das Objekt nicht für sich selbst ersteigern, muss eine Vollmacht vorgelegt werden. Sofern diese nicht notariell beurkundet bzw. beglaubigt ist, ist eine notarielle Vollmachtsbestätigung / Genehmigung desjenigen erforderlich, für den das Gebot abgegeben wurde. Wenn das Gebot für eine eingetragene Firma abgegeben wurde, ist ein Handelsregisterauszug vorzulegen.
Tritt der Bieter als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf, so sieht der Vertrag vor, dass notarielle Genehmigungserklärungen innerhalb einer bestimmten Frist beizubringen sind. Sollte diese Frist verstreichen, ohne dass eine notarielle Genehmigung beigebracht worden ist, kommt der Vertrag mit dem Bieter unmittelbar zustande, hat er in diesem Fall das Objekt im eigenen Namen ersteigert, muss alle im Vertrag eingegangen Verpflichtungen selbst erfüllen und ist insbesondere zur Kaufpreiszahlung verpflichtet.
Bitte beachten Sie, dass spätere Änderungen in der Person des Erstehers nur im Einvernehmen mit dem Einlieferer und dem Auktionshaus erfolgen können, zusätzliche Beurkundungen erforderlich machen und weitere Kosten verursachen.
Die Allgemeinen Versteigerungsbedingungen, die in diesem Katalog abgedruckt sind und von Ihnen auf der Internetseite der Notare www.recht-web.de zum Unterpunkt/Notariat eingesehen bzw. heruntergeladen werden können, sind Bestandteil des Kaufvertrages. Sie enthalten u.a. Haftungsausschlüsse zur Sachmängelhaftung. Das Objekt wird grundsätzlich verkauft, wie es steht und liegt, so dass der Bieter es entweder im Vorfeld gründlich besichtigt haben sollte oder eben das Risiko etwaiger Sachmängel eingehen muss. In den Allgemeinen Versteigerungsbedingungen sind noch weitere Punkte, die bei der Versteigerung und dem Erwerb gelten und mit denen Sie sich vertraut machen sollten, sofern Sie mitbieten möchten, allgemein und im Voraus festgelegt, wie z.B. der Zeitpunkt der Übergabe, die Zahlung des Meistgebotes und die Modalitäten der Abwicklung.
Bestandteil des Vertrages wird auch der bei der Auktion für das jeweilige Objekt verlesene Auslobungstext Die Auslobungstexte enthalten objektspezifische Informationen und Regelungen, die Abweichungen von den Allgemeinen Versteigerungsbedingungen enthalten können und für das einzelne Objekt Vorrang vor den Allgemeinen Versteigerungsbedingungen haben. Der Verlesung und der Lektüre des mit dem jeweiligen Exposé angekündigten Textes sollte deshalb besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
Im Übrigen ist es dringend angeraten, persönlich an der Beurkundung teilzunehmen und sich nicht durch Dritte vertreten zu lassen. Nur so besteht die Möglichkeit, dass während der Verlesung der Urkunde dem beurkundenden Notar Fragen gestellt werden können. Nur auf diesem Wege kann sichergestellt werden, dass die im Vertrag vorgesehenen Regelungen im Detail und in ihrer rechtlichen Tragweite dem wahren Willen der Parteien entsprechen.
Seit Januar 2024 gilt für den Fall eines beabsichtigten Erwerbs in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft, dass diese in dem neu geschaffenen Gesellschaftsregister eingetragen werden muss. Für die Beurkundung muss deshalb ein entsprechender Registerauszug vorgelegt werden. Soll die Gesellschaft erst anlässlich des Grundstückserwerbs in der Auktion gegründet werden, besteht die Möglichkeit, zusammen mit der Beurkundung des Vertrages auch die erforderliche Anmeldung zu beglaubigen. Das setzt aber voraus, dass alle Gesellschafter der GbR auch persönlich anwesend sind, um die Unterschrift unter der Anmeldung zu leisten.
Das Geldwäschegesetz verpflichtet die Notare im Rahmen der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen und insbesondere bei der Verwahrung von Geldern auf einem Notaranderkonto, die jeweils wirtschaftlich Berechtigten an dem Geschäft zu ermitteln und dies intern zu dokumentieren. Soweit es sich bei dem Erwerber um eine natürliche Person handelt, wird dem durch die Vorlage eines Lichtbildausweises Ge-nüge getan. Handelt es sich bei dem Erwerber um eine Gesellschaft, wozu nicht nur juristische Personen, sondern auch Personengesellschaften und eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts gehören, reicht es nicht aus, dass sich der Käufer z. B. anhand eines Registerauszuges ermitteln lässt. Vielmehr ist dem Notar offen zu legen und zu dokumentieren, wer im Sinne des Gesetzes der wirtschaftlich Berechtigte ist. Dies sind die natürlichen Personen, die mehr als 25% der Kapitalanteile halten, mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Der das Versteigerungsprotokoll beurkundende Notar wird dies vor Beurkundung erfragen und die Vorlage eines von den betreffenden Beteiligten ausgefüllten Fragebogens verlangen.
Bei dem Erwerb durch eine GmbH oder eine andere Kapital- oder Personengesellschaft – eingeschlossen die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts – kann der Nachweis des wirtschaftlich Berechtigten in der Regel durch die Vorlage der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste und eines aktuellen Auszugs aus dem Transparenzregister geführt werden. Wird der Nachweis durch Angabe des wirtschaftlich Berechtigten in Textform und in den entsprechenden Fällen durch einen aktuellen Auszug aus dem Transparenzregister nicht geführt, muss und wird der Notar die Beurkundung des Vertrages ablehnen.
Nach § 16a Geldwäschegesetz besteht für Immobiliengeschäfte ein Barzahlungsverbot, wenn sich der Kaufpreis auf mehr als 10.000,00 EUR beläuft. Dem Notar muss z. B. durch Bankbestätigung oder Kontoauszug nachgewiesen werden, dass die Zahlung ordnungsgemäß durch Banküberweisung erfolgt ist. Fehlt ein entsprechender Nachweis, ist der Notar ggf. daran gehindert, beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung des Käufers als Eigentümer zu stellen.
Aufgrund des aktuellen Geldwäschegesetz (GWG) sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, die Identität unserer Bieter bzw. Ersteher/Käufer im Vorfeld festzustellen. Hierbei sind zwei Gruppen zu unterscheiden:
Natürliche Personen
Handelt es sich um eine natürliche Person, erfolgt die Identifizierung durch Erheben wie Vor- und Nachname, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort und Nationalität. Hierfür wird die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses benötigt.
Gesellschaften / Stiftungen
Neben der Kopie des Personalausweises oder Reisepasses der handelnden Personen benötigen wir noch einen aktuellen Handelsregisterauszug, die Gesellschafterliste mit Auflistung der wirtschaftlich Berechtigten sowie das steuerliche Identitätsmerkmal (§ 139 AO).
Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, die erhobenen Daten für mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Ebenfalls gilt eine Mitwirkungspflicht der Beteiligten.